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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.3 Haftung des niedergelassenen Arztes für die Urlaubsvertretung

In der Frage, ob der vom niedergelassenen Allgemeinmediziner oder Facharzt bestellte Urlaubsvertreter dessen Erfüllungsgehilfe oder Substitut ist, herrscht teilweise Uneinigkeit in Lehre und Rechtsprechung. Während es der Lehre zufolge für den Erfüllungsgehilfen unmaßgeblich ist, ob er selbstständig tätig wird oder nicht und der Geschäftsbesorger auch Aufsichts- und Kontrollrechte gegenüber dem Substituten haben soll, hat die Rsp die Ansicht vertreten, dass gerade das völlig selbstständige und unbeaufsichtigte Auftreten des Vertreters die Substitution kennzeichnet. • [Fußnote: Steiner/Fleisch, AnwBl 1997, 702; vgl auch die Ausführungen unter B.VI. Wie im Folgenden näher auszuführen sein wird, ist es vom Einzelfall abhängig, ob der Urlaubsvertreter als Erfüllungsgehilfe oder Substitut des vertretenen Arztes tätig wird oder ob die Behandlung des Patienten überhaupt als seine eigene Vertragspflicht anzusehen ist.

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