1.4 Die Haftung des Krankenanstaltenträgers gem § 1313a ABGB
Inwieweit der Krankenanstaltenträger für schuldhaftes Fehlverhalten seines medizinischen Hilfspersonals allein bzw solidarisch mit anderen einzustehen hat, richtet sich nach den Vereinbarungen im Krankenhausaufnahmevertrag (= Behandlungsvertrag). Es macht hinsichtlich der Haftung grds • [Fußnote: Zur Haftungssituation bei Universitätskliniken siehe Juen, Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, 53 ff mwN; Reischauer in Rummel, ABGB II/2b, 3. Auflage, § 1313a Rz 4a; vgl auch OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w RdM 2008/97 (Kopetzki) = Zak 2008/475.] keinen Unterschied, ob der Patient in einer privaten oder öffentlichen Krankenanstalt behandelt wird, da auch die medizinische Behandlung eines Kranken in einem öffentlichen Krankenhaus nicht als Akt der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zu werten ist.