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Dokument-ID: 1153454
3.2.1 Berufsberechtigung
Zur Ausübung der Pflegeassistenz sind Personen berechtigt, die
- eigenberechtigt sind,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche, gesundheitliche Eignung und
- Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- einen entsprechenden Qualifikationsnachweis erbringen und
- in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.