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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Haftungstatbestand

Sowohl bei der Haftung wegen des Vorliegens eines Behandlungsfehlers als auch bei jener wegen mangelnder Aufklärung besteht die Pflicht zum Ersatz des Schadens nur dann, wenn der Haftungstatbestand vollständig erfüllt ist.

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