18.3 Zwangsmaßnahmen in Gesundheitseinrichtungen
Da Zwangsmaßnahmen einen schweren Eingriff in das Recht eines Menschen darstellen, sollte in allen medizinischen Behandlungen eine Vermeidung derselben oberstes Ziel sein. Leider sind sie bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung manchmal aber die einzige Möglichkeit, um die Betroffenen vor größerem Schaden zu schützen. Zwang in medizinischen Bereichen ist kein Privileg der Psychiatrie, auch in anderen Fachrichtungen kann es zu Zwangsmaßnahmen kommen. Vor allem im geriatrischen Bereich, in dem auch der Begriff „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ verwendet wird, kommt es häufig vor, dass Türen versperrt werden, um Menschen am Weglaufen zu hindern, dass Steck- oder Seitengitter verwendet werden, um ein Herausstürzen aus dem Bett zu verhindern, oder die „elegante“ Methode des Plüschsessels, um die älteren PatientInnen vor Stürzen zu sichern. Und dies alles, obwohl diese Vorkehrungen meist keine Arbeitserleichterung bedeuten, da dadurch die Mobilitätsfähigkeit eingeschränkt und die Sturzgefahr erhöht bzw durch eine Einengung des Bewegungsdranges die Unruhe gesteigert wird (Berzlanovich, 2011). Es darf und kann aber nicht das Bestreben sein, Gewalt zu leugnen. Ziel sollte es sein, Bedingungen zu schaffen, um Aggression und Zwang zu vermindern. Zwangsmaßnahmen im Gesundheitsbereich obliegen strengen gesetzlichen Auflagen (Unterbringungsgesetz § 33, § 34 UbG und Heimaufenthaltsgesetz § 3, § 4 HeimAufG) und werden von externen Kontrollorganen wie zB der Volksanwaltschaft, der Patientenanwaltschaft und/oder der BewohnerInnenvertreter geprüft.