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Dokument-ID: 1031824
2 Disziplinarverfahren
Disziplinarordnung
Gem § 102 ArbVG ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG vorgesehen ist. Derartige Bestimmungen werden Disziplinarordnung genannt. Eine einzelvertragliche Disziplinarordnung (etwa durch Verwendung einer Vertragsschablone) ist daher unwirksam (OGH 28.10.1994, 9 ObA 192/94).