Neu
Dokument-ID: 259818
6.3 Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage ASVG
Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlagen stellen jene Beitragsgrundlagen dar, die höchstens für die Bemessung der Beiträge herangezogen werden. Beitragsgrundlage ist im Normalfall das Entgelt. Ist das Entgelt höher, so werden die Beiträge trotzdem nur von der Höchstbeitragsgrundlage berechnet. Für 2025 und 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze EUR 551,10.