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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.3 Überstundenzuschläge und Abgeltung durch Zeitausgleich

Für Überstunden gebührt

  • ein Zuschlag von 50 % oder
  • eine Abgeltung durch Zeitausgleich.

Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen (§ 10 Abs 1 AZG). Mangels anderslautender Regelung (etwa im Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) ist die Überstundenvergütung in Geld zu bezahlen (idR: Geld vor Zeitausgleich).

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