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Dokument-ID: 585408
1.2 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit sind:
- Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 BPGG mit Bescheid zuerkannt wurde
- Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1
- Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw Zivildienstes vereinbart werden
- Dauer der Pflegekarenz bzw -teilzeit: mindestens ein Monat, maximal drei Monate