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Dokument-ID: 896153
2.4 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG)
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall (vgl OGH 28.06.2017, 9 ObA 12/17f).
§ 5 AZG regelt für Arbeitsbereitschaft eine echte Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden/Woche und der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden/Tag. Es bedarf keines Ausgleiches durch Verkürzung von anderen Zeiten.