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Dokument-ID: 251799
2.2.1 Handlungspflichten
Beistandspflicht
In besonderen Notsituationen, betrieblichen Zwangslagen oder sonstigen schwierigen Situationen kann der Dienstnehmer unter Umständen dazu verpflichtet werden, eine andere als seine ursprüngliche Tätigkeit auszuüben, den Umfang seiner Arbeitsleistung oder den Ort der Ausübung der Tätigkeit zu ändern. Er kann auch dazu angehalten werden, einen bereits geplanten oder mit dem Dienstgeber vereinbarten Urlaub zu verschieben oder abzubrechen.