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Neu Dokument-ID: 1023408

Redaktion FORUM Media - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.2 Feiertagsentgelt

Gesetzliche Feiertage

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertages beginnen muss. Ein Hineinarbeiten in den Feiertag bis 6:00 Uhr ist daher möglich, wobei dann die zwingende Feiertagsruhe über den kalendarischen Kalendertag des Feiertages hinaus andauert.

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