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Dokument-ID: 281610
2.2.2 Unterlassungspflichten
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich grundsätzlich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wobei Geschäftsgeheimnisse eher wirtschaftlicher und Betriebsgeheimnisse eher technischer Natur sind. Um eine gewisse Verschwiegenheitspflicht beim Dienstnehmer auszulösen, muss dieser Umstand aber auch dem Dienstnehmer bekannt sein.