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Dokument-ID: 247702
6.7 Kostenersatz für die Bearbeitung von Lohnpfändungen
Kosten für Drittschuldnererklärung
Da der Dienstgeber für die Abgabe der Drittschuldnererklärung verantwortlich ist, ist er berechtigt einen Kostenbeitrag geltend zu machen. Grundsätzlich beträt dieser EUR 35,–. Ist die gepfändete Person unbekannt, nicht beim Dienstgeber beschäftigt oder bereits ausgetreten, hat der Dienstgeber nur Anspruch auf EUR 25,– (§ 302 EO).