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Dokument-ID: 257690
6.2 Ermittlung des pfändbaren Einkommens
Grundsätzlich sind jene laufenden Bezüge pfändbar, die Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion haben (vgl § 289 Abs 3 EO), zB Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe. Beihilfen sind dagegen nicht pfändbar, zB Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe (vgl hiezu §§ 290, 290a EO).