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Dokument-ID: 258526
2.2 Entlassung wegen Unterlassens der Arbeitsleistung
Unterlassen bzw Verlassen der Arbeit
Ein Angestellte kann entlassen werden, wenn er „ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt“ (§ 27 Z 4 AngG – 2. Tatbestand).