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Dokument-ID: 252833
2.7.2 Aliquotierung von Sonderzahlungen
Sonderzahlungen
Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und sonstige jährliche Sonderzahlungen (zB Bilanzgeld) stehen für ein Kalenderjahr zu. Wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ein- oder/und austritt oder aus anderen Gründen (Karenz, Krankenstand) nicht ganzjährig beschäftigt wird, so ist es in vielen Fällen möglich, die Sonderzahlungen anteilsmäßig zur tatsächlichen Arbeitszeit zu berechnen.