Neu
Dokument-ID: 1012621
6.1 Meldungen an die Sozialversicherung
Anmeldung des Dienstnehmers
Ein Dienstgeber muss alle bei ihm beschäftigten Dienstnehmer (Voll- und Teilversicherte) und Lehrlinge sozialversicherungsrechtlich anmelden. Dies gilt auch für geringfügig und fallweise Beschäftigte. Das geschieht für alle Bereiche der Sozialversicherung über eine Meldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkasse am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers).