Neu
Dokument-ID: 896220
3.3 Feiertagsruhe
Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertages beginnen muss. Ein Hineinarbeiten in den Feiertag bis 6:00 Uhr ist daher möglich, wobei dann die zwingende Feiertagsruhe über den kalendarischen Kalendertag des Feiertages hinaus andauert.