2.5.1 Krankenentgelt
Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) bzw Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben Arbeiter und Angestellte, die aufgrund einer (Berufs-)Krankheit oder eines Arbeitsunfalls an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Es gebührt dem Arbeitnehmer jenes Entgelt, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn er gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip; vgl OGH 8 ObA 67/02i; VwGH 98/08/0287).