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Dokument-ID: 896102
1.1 Geltungsbereich des AZG
Das AZG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs 1 AZG).
Das AZG kommt gem § 1 Abs 2 AZG nicht zur Anwendung auf