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Dokument-ID: 896163
8.2.1 Verpflichtung zur Überstundenleistung
Bei der Heranziehung von Arbeitnehmern zur Überstundenarbeit sind zwei Aspekte zu beachten (§ 6 Abs 2 AZG). Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn