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Dokument-ID: 251663
3.6 Entlassung von Lehrlingen
Lehrlinge genießen keinen besonderen Entlassungsschutz. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Nicht jede, sondern nur eine erhebliche Pflichtverletzung berechtigt daher zur vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses, wie zB wenn der Lehrling