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Dokument-ID: 260475
6.5 Service-Entgelt für e-card
Der Dienstgeber hat gem § 31c Abs 3 Z 1 ASVG jeweils am 15. November für die zu diesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Die Gebühr wird jährlich angepasst.