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Dokument-ID: 987636
2.4.9 Diensterfindungen
Eine Diensterfindung (§ 7 Abs 3 PatG) ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn