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Neu Dokument-ID: 987600

Severin Hammer - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Bewahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Definition

Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht (RIS-Justiz RS0079599).

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