7.4 Pauschalierte Dienstgeberabgabe bei geringfügig Beschäftigten
Beschäftigt der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten (sowohl echte als auch freie Dienstnehmer) das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber anstelle des UV-Beitrages (1,1 %) eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 20,5 % zu leisten. Wird das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, dann hat der Dienstgeber für jeden geringfügig Beschäftigten weiterhin nur den UV-Beitrag in Höhe von 1,1 % zu entrichten.