1 Versetzung
Definition
§ 101 ArbVG definiert eine Versetzung als die (mindestens 13 Wochen dauernde) Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz. Darunter wird eine Änderung des Arbeitsortes, des Tätigkeitsbereiches oder beider Aspekte verstanden (zB OGH 29.6.1988, 9 ObA 49/88; 6.4.2005, 9 ObA 88/04p). Der arbeitsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff schließt also auch die Verwendungsänderung mit ein. Die Standortverlegung eines Betriebes stellt ebenfalls eine Versetzung dar (OGH 31.8.2005, 9 ObA 35/05w).