1.2.3 Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers
Gem § 27 Abs 4 ASchG ist jedem Arbeitnehmer ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Eine Verletzung dieser Pflicht macht den Dienstgeber schadenersatzpflichtig. Er muss einen etwaigen eingetretenen Schaden ersetzen. Eine Fürsorgepflicht trifft den Arbeitgeber auch, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung eigene Sachen einbringt (zB eigenen Pkw).