4 Werkvertrag
Definition
Unter einem Werkvertrag wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (§ 1151 ABGB) verstanden. Werkvertragsnehmer sind sowohl persönlich als auch wirtschaftlich unabhängig. Während echte oder freie Dienstnehmer im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein sorgfältiges Bemühen schulden, ist der Werkvertragsnehmer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet. Jemand der Leistungen im Rahmen seines Betriebes persönlich sowie in wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbringt, gilt als selbstständig tätig, sofern nicht bloß die Arbeitsleistung als solche geschuldet wird, sondern ein konkret festgelegter Erfolg oder die Herstellung eines bestimmten Werkes im Vordergrund steht (VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
Achtung:
Für die Einordnung ist außerdem Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG als echtes oder freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Bei der rechtlichen Beurteilung kommt dem ASVG stets Vorrang gegenüber der Sozialversicherung der Selbständigen nach dem GSVG oder FSVG zu.