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Dokument-ID: 252474
4 Vergleich
Beim Vergleich werden unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt (§ 1380 ABGB). Grundsätzlich bildet ein Vergleich eine neue Grundlage eines strittigen Rechts oder Anspruchs (sog Bereinigungswirkung des Vergleichs). Die neue Grundlage bezieht sich selbstverständlich nur auf jene Gebiete, auf die man sich neu geeinigt hat, alle anderen Ansprüche oder unstrittige Tatsachen sind nicht davon erfasst.