3 Gesetzliche Interessenvertretungen
Die gesetzlichen Interessenvertretungen sind durch Spezialgesetze eingerichtet, die ihren Aufbau, Kompetenzen, Mitgliedschaft, Finanzierung usw regeln. Es handelt sich um die sog Kammern. Ihnen kommt Rechtsfähigkeit und Umlagenhoheit zu, es besteht Pflichtmitgliedschaft. Sind Selbständige und Unselbstständige in einer Kammer zusammengefasst, spricht man von ständischen Berufsvereinigungen (zB Ärzte-, Apotheker-, Bauernkammer). Bei getrennten Berufsvereinigungen sind jeweils nur die Arbeitnehmer oder -geber eines bestimmten Wirtschaftszweiges Mitglied.