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Maria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Kündigung von Präsenz- und Zivildienern

Geschützte Personen

Geschützt sind (§ 3 APSG):

  • Präsenzdienstpflichtige, die den (ordentlichen oder außerordentlichen) Präsenzdienst ableisten
  • Ausbildungspflichtige (Frauen und Wehrpflichtige, die beim Bundesheer den freiwilligen Ausbildungsdienst absolvieren)
  • Zivildienstpflichtige, die den (ordentlichen oder außerordentlichen) Zivildienst ableisten

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