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Dokument-ID: 242585
4.6 Kündigung von Präsenz- und Zivildienern
Geschützte Personen
Geschützt sind (§ 3 APSG):
- Präsenzdienstpflichtige, die den (ordentlichen oder außerordentlichen) Präsenzdienst ableisten
- Ausbildungspflichtige (Frauen und Wehrpflichtige, die beim Bundesheer den freiwilligen Ausbildungsdienst absolvieren)
- Zivildienstpflichtige, die den (ordentlichen oder außerordentlichen) Zivildienst ableisten