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FORUM Media (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Drittschuldnererklärung

Drittschuldnererklärung

Unbekannter Drittschuldner (Arbeitgeber)

Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen iSd § 290a EO zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn

  1. der betreibende Gläubiger beantragt hat
    • Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder
    • Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,
  2. im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und
  3. die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist (§ 295 Abs 1 EO).

Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen (§ 295 Abs 3 EO).

Solange die Exekution nicht eingestellt oder beendet wurde, kann auch bei einem Wechsel des Drittschuldners die Exekution fortgesetzt werden (vgl die Neufassung des § 295 Abs 2 EO).

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