Neu
Dokument-ID: 256695
2.2 Treuepflicht
Der Dienstnehmer darf sich keiner Handlung schuldig machen, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Eine Verletzung der Treuepflicht ermöglicht dem Dienstgeber die vorzeitige Kündigung bis hin zur Entlassung des Dienstnehmers – auch bei besonders geschützten Dienstnehmern wie etwa Schwangeren. Das Prinzip der Treuepflicht ist nicht abschließend im Gesetz geregelt, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.