1.8.6 Aufklärungs- und Warnpflichten im Rahmen eines Werkvertrags
Sachverhalt
Die Klägerin ist der Haushaltsversicherer des Mag. R.
Die Beklagte betreibt ein Installationsunternehmen, das sich auf erneuerbare Energien (insbesondere Hackgutanlagen) sowie Solarsysteme spezialisiert hat. Sie bot dem Versicherungsnehmer der Klägerin am 10.08.2010 den Verkauf und die Installation einer Hackgutanlage, deren kostenlose Inbetriebnahme und die Montage samt der dazu notwendigen Materialien zum Gesamtbetrag von EUR 37.896,– an. Der Geschäftsführer der Beklagten wies den Versicherungsnehmer der Klägerin darauf hin, bereits mehrere 100 Anlagen dieser Art hergestellt zu haben.