4.2.1 Berichtigung von Ausschreibungsunterlagen
Bei unklaren oder unvollständigen Ausschreibungsunterlagen ist in der Regel eine Berichtigung der Unterlagen vorzunehmen. Handelt es sich um „erforderliche Änderungen“, ist der öffentliche Auftraggeber sogar gesetzlich zur Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen verpflichtet. • [Fußnote: Vgl § 101 Abs 1 BVergG 2018.] Erforderlich ist eine Berichtigung unter anderem dann, wenn sich die aufkommenden Unklarheiten auf die Angebotserstellung, den Leistungsumfang oder den Leistungsvertrag auswirken würden. • [Fußnote: Vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2018, zu § 101 BVergG 2018 4.] Denkbar sind etwa Aufklärungen im Hinblick auf den Umfang einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung, eine Korrektur einer fehlerhaften Mengenangabe im Leistungsverzeichnis oder Anpassungen an den Stand der Technik. • [Fußnote: Weitere Beispiele siehe Auprich in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht, 4. Auflage, Rz 1492.]