5.3 Prüfung der Angebote
Nachdem die Angebote entgegengenommen worden sind, sind sie gem § 133 BVergG 2018 nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen.
Gem § 134 BVergG 2018 ist die Prüfung und Beurteilung von Angeboten solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen für die Überprüfung erfüllen. Die Prüfung der Angebote erfolgt gem § 135 BVergG 2018 in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. In erster Linie sind die Angebote gem § 137 BVergG 2018 auf die Angemessenheit der Preise zu überprüfen. Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind.