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Dokument-ID: 1096613
4.2 Wasserrechtsgesetz – WRG
Das Wasserrechtsgesetz enthält keine konkreten Verpflichtungen zu sanitären Anlagen. Vielmehr bestehen allgemeine Verpflichtungen zur Reinhaltung von Gewässern und Grundwasser sowie die Erhaltung von Anlagen wie Kanäle und Anschlüsse: