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Dokument-ID: 1096587
1.10 Steiermark
Für die Überprüfung ist das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz einschlägig. In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.