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Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Indirekteinleiterverordnung – IEV

Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Somit fallen die Hausanschlüsse heraus und es bleiben insbesondere industrielle Abwässer übrig.

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