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Dokument-ID: 1133199
1.8.4 Koordinationspflicht (Fürsorgepflicht) in der Funktion als Bauherr
Sachverhalt
Der Beklagte errichtete als Bauherr im unmittelbaren Nahbereich seines Gasthauses ein „Almdorf“ sowie Personalwohnungen auf einer Gesamtfläche von ca 2.000 m2. Der dem Prozess auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient, ein Baumeister, übernahm die Funktion des Baustellenkoordinators. Der Kläger war vom Beklagten mit der Durchführung von Bohrungen beauftragt worden.