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Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

5.5 Übersicht Warnpflicht Werkunternehmer

Wovor ist zu warnen?

Zu warnen ist,

  • wenn der vom Kunden zur Verarbeitung beigestellte Stoff offenbar untauglich ist oder
  • die von ihm erteilten Anweisungen offenbar unrichtig sind oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände aufseiten des Bestellers misslingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht.

Wann ist zu warnen?

  • Zu warnen ist, sobald die Untauglichkeit des Stoffes bzw die Unrichtigkeit der Anweisung erkennbar ist.
  • Dies kann bereits vor Vertragsabschluss oder erst während der Erfüllung des Vertrages sein.

Untersuchungspflicht

  • Um den Kunden warnen zu können, muss der Werkbesteller das ihm zur Verfügung gestellte Material bzw die ihm erteilten Anweisungen prüfen.
  • Der Werkunternehmer hat dabei die Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen, die von einem Sachverständigen aus seinem Fachgebiet objektiv erwartet werden können.

Wer ist zu warnen?

  • Grundsätzlich ist immer der Werkbesteller zu warnen.
  • Wenn der Werkbesteller einen Vertreter bevollmächtigt hat, kann die Warnung auch an diesen gerichtet werden.

Sachkundiger Werkbesteller

  • Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn der Werkbesteller selbst sachkundig oder sachverständig beraten ist.
  • Allerdings ist hier die Prüfungspflicht des Unternehmers herabgesetzt.

Inhalt der Warnung

  • Die Warnung darf sich nicht nur auf die Untauglichkeit des Stoffes oder Unrichtigkeit der Anweisung beschränken, sondern hat auch die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung zu enthalten.

Beweislast

  • Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat.

Rechtsfolgen der Warnpflichtverletzung

Nur schuldhafte Warnpflichtverletzungen ziehen Rechtsfolgen nach sich. Liegt ein Verschulden aufseiten des Werkunternehmers vor, ist dies in dreierlei Hinsicht bedeutsam:

  • Preisgefahr
  • Schadenersatz
  • Gewährleistung

Kostenvoranschlag

Von der gesetzlichen Warnpflicht zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Werkunternehmers, den Besteller über nachträgliche Mehrkosten zu warnen. Dabei muss zwischen verbindlichem und unverbindlichem Kostenvoranschlag unterschieden werden:

  • Verbindlicher Kostenvoranschlag: Der Werkunternehmer kann auch bei unvorhersehbaren Mehrkosten keine Erhöhung des Werklohnes verlangen. Er kann aber umgekehrt auch den Vorteil behalten, wenn der tatsächliche Aufwand unter den kalkulierten Kosten zurückbleibt.
  • Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Der Werkunternehmer muss unverzüglich warnen, wenn sich nachträglich beträchtliche Mehrkosten als unvermeidlich herausstellen. Tut er dies nicht, verliert er jeden Anspruch auf diese Mehrkosten.

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