1.3 Kalkulation
Aufträge der öffentlichen Hand sind zu angemessenen Preisen zu vergeben. • [Fußnote: § 20 Abs 1 BVergG 2018.] Vor dem Hintergrund dieses vergaberechtlichen Grundsatzes müssen Bieter ihre Angebotspreise vollständig und korrekt kalkulieren. Öffentliche Auftraggeber haben die Angemessenheit der abgegebenen Preise im Rahmen der Angebotsprüfung zu beurteilen. • [Fußnote: § 135 Abs 2 Z 4 BVergG 2018; was konkret unter einem angemessenen Preis zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. In § 137 Abs 1 BVerg 2018 findet sich lediglich der Hinweis, dass „[d]ie Angemessenheit der Preise […] in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen [ist]. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.“; siehe dazu weiterführend Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Bundesvergabegesetz 2018, zu § 137 BVergG 2018, Rz 8 ff.] Die zentrale Bedeutung einer sorgfältigen Kalkulation zeigt sich darin, dass Angebote, bei denen im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, wie etwa eine spekulative Preisgestaltung, festgestellt wird, vom Verfahren auszuscheiden sind. • [Fußnote: § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018.] Darüber hinaus können Angebote bei Kalkulationsmängeln aufgrund des Vorliegens eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsbestimmungen ausgeschieden werden. • [Fußnote: § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018.] Bieter sollten bei der Kalkulation der Angebotspreise daher folgende Fehler vermeiden: