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Dokument-ID: 1111901
4.2.1 Stand der Technik
Der Stand der Technik legt einen Mindeststandard in Bezug auf die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen bestimmter technischer Gewerke fest. Die Einhaltung bzw Befolgung des richtigen Standes der Technik (Anwendungsgebiet beachten!) gewährleistet für den Anlagenbetreiber Rechtssicherheit im Streit- bzw Schadensfall.