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Dokument-ID: 1118856
6.1.2 Regelung im ABGB
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geht sehr allgemein an das Thema Übernahme heran.
Juristisch formuliert (Juristen mögen gegebenenfalls mit der Formulierung nicht ganz einverstanden sein, diese soll aber zur Darstellung des Sinnes dienen und in keinen juristischen Schriftsatz Einzug finden) bewirkt die Übergabe der vertraglich vereinbarten Leistung die Erfüllung des Schuldverhältnisses. Dies bedeutet den Übergang der Gefahr und den Beginn der Gewährleistungsfrist.