5.2.3 Landesrecht
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz – Bgld HKG, LGBl 33/2019 idF LGBl 71/2022
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz hat mit der Novelle LGBl 70/2021 für die Definition von Wärmepumpen in § 3 Z 58a den Wortlaut der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die Energieeffizienz von Gebäuden übernommen. In engem Zusammenhang damit steht der Begriff des „Wärmeerzeugers“, wenn dieser gem Z 56a als „jener Teil von Heizungsanlagen, der mit Hilfe eines oder mehrerer … Verfahren“ Wärme „aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe“ gewinnt.