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Dokument-ID: 1096614
4.3 Allgemeine Abwasserverordnung – AAEV
Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
- Abwasser
- Mischwasser
- Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind
- Grundwasser oder Tiefengrundwasser, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen derart verändert wird, dass es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag
- Sickerwasser aus Abfalldeponien
- Wässrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser