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Dokument-ID: 1096599
2.2.1 Bundesgesetzliche Vorschriften
Gaswirtschaftsgesetz 2011 idgF
Dieses Bundesgesetz gilt für die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen. Erdgasleitungsanlagen sind Anlagen, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben werden. Zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen.