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Wolfgang Perzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.4 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme

Im Abschnitt 9 der ÖNORM B 2110:2023-05-01 wird geregelt, dass der Auftraggeber Teile der Leistung benutzen kann oder Dritten zur Benutzung überlassen kann, ohne diese gemäß 10.3 der Norm zu übernehmen. Dies ist jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:

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